AGB: Abwehrklauseln, Pauschalen für Schäden und Kosten, Eigentumsvorbehalt, Haftungsbeschränkungen

AGB: Abwehrklauseln, Pauschalen für Schäden und Kosten, Eigentumsvorbehalt, Haftungsbeschränkungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leider sind die meisten verwendeten AGB nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind. Oft sind sie so veraltet, dass  sie mehr schaden können als helfen. Häufig sind sie aber auch nicht auf den konkreten Verwendungszweck abgestimmt, so dass gerade die für den Verwender vorteilhaften Gestaltungsmöglichkeiten gar nicht genutzt werden. Dies ist besonders oft dann der Fall, wenn Muster AGB aus Handbüchern verwendet werden.

Da es kaum AGB gibt, die der ständig neuen Rechtsprechung standhalten, sollten diese zumindest alle ein bis zwei Jahre überarbeitet werden. Denn, entspricht eine Klausel nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, entfällt sie vollständig und es gilt das – oft nachteilige – Gesetz.

Einige glauben auch, ohne AGB auszukommen. Sicher, es geht auch ohne, aber warum soll man sich das Leben schwer machen, wenn man doch einige wesentliche und wichtige Dinge dort sehr vorteilhaft regeln kann.

Auf jeden Fall lohnt es sich, hierüber einmal Gedanken zu machen und auch einen Anwalt zu befragen.

Abwehrklauseln
Sogenannte Abwehrklauseln verhindern die Geltung der AGB des Vertragspartners. Damit kann einer stillschweigenden Einbeziehung entgegengewirkt werden. Durch sie können allerdings nicht die Geltung der eignen AGB in jedem Fall erzwungen werden, vielmehr gilt bei kollidierenden Klauseln das Gesetzt, was in den meisten Fällen günstiger sein wird, als die Geltung der AGB des Vertragspartners.

Pauschalen für Schäden und Kosten
Die Möglichkeiten zu Schadenspauschalen und pauschalen Annullierungskosten  sollte genutzt werden, da man sich dadurch viel Zeit und unnötige Auseinandersetzungen durch den Nachweis der ganz konkreten Kosten ersparen kann. Darüber hinaus ist es oft sehr schwierig den konkreten Schaden nachzuweisen.

Eigentumsvorbehalt
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, d.h. der Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Veräußerers, geben nicht nur in der Insolvenz des Vertragspartners wichtige Vorteile, sondern auch um eine Forderung durchsetzen zu können.

Haftungsbeschränkungen
Durch einfache Haftungsbeschränkungen kann auf recht einfachen Weg ein unnötiges Risiko verringert werden. Zumindest die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann sowohl im privaten als auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden, es sei denn es werden Kardinalpflichten verletzt.

Sonstige wichtige Regelungen
Die obigen Beispiele sollen nur ganz allgemein zeigen, dass die Verwendung von AGB sehr sinnvoll ist. Darüber hinaus können noch eine ganze Reihe weiterer Sachverhalte geregelt werden, insbesondere im Einzelfall abgestimmt auf das konkrete Geschäft des Verwenders. Dies ist von Muster -AGB kaum zu leisten und kann im Einzelfall sogar kontraproduktiv wirken.