Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Sie müssen keine Kostenübernahme vor einer Mängelbeseitigung unterschreiben!

Vertragsrecht: Ein Handwerker darf die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall abhängig machen, dass er nicht verantwortlich ist.Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die dem Kläger durch eine unsachgemäße Instal­lation einer wasserführenden Leitung durch die Beklagte entstanden sind.

Nachdem der Kläger Wanddurchfeuchtungen feststellte, forderte er die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Diese wies darauf hin, dass wenn der Mangel nicht auf ihre Leistung zurückzuführen sei, die in diesem Fall entstehenden Kosten für An- und Ab-fahrt, Fehlersuche und Freilegung der Schadstelle, Mängelbeseitigung, Wiederherstel­lung, Materialkosten, Kosten für Nebenleistungen dem Kläger berechnet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 02.09.2010 VII ZR 110/09) fest, wenn ein Auftragnehmer eine Werkleistung mangelhaft erbracht habe, so könne der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 1 BGB n.F. Wenn im Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, ge­lten nur die gesetzlichen Einschränkungen für das Mängelbeseitigungsrecht. Das Gesetz sehe für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, bei der Inanspruchnahme jedoch unklar ist, ob der Auftragnehmer wirklich für den Mangel verantwortlich sei, eine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts nicht vor. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung ver­langen könne.

Ein Auftraggeber sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, vor der Mängelbe­seitigung eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten für die Untersuchung und eine eventuelle Mängelbeseitigung übernehme, wenn sich im Zuge der Ursachenfor­schung herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht verantwortlich sei. Soweit dem Auf­tragnehmer für diesen Fall vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zustehen, sei er aus­reichend durch diese geschützt.

Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

Mein Tipp: Unterschreiben Sie nichts vor einer Mängelbeseitigung!

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de

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