Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Und plötzlich war sie Unternehmerin!

Dabei hat diese Mutter doch „nur ein paar“ Kindersachen bei eBay verkauft…

Internet-, eBayrecht und Wettbewerbsrecht: In dem vom Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06) entschiedenen Fall betrieb eine Mutter von vier Kindern im Alter von 6 und 13 Jahren bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Sie bot vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von ihr beim eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu).

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Mutter Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Unternehmerin sei, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handle, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Dabei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sie veräußere fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollten, insoweit also dauerhaft. Dies täte sie auch planmäßig. Allein die Eröffnung eines eBay Shops lasse für sich genommen zwar noch niemanden als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen, das Landgericht stellte jedoch fest, dass die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweise, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgehe. So hätte sie in einem Monat um die 100 Artikel angeboten, von denen wären mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet gewesen. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren sei für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spreche für eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Richter hoben hervor, sie habe über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, sondern auch in großem Umfang Kinderbekleidung einkauft. So habe sie in wenigen Monaten 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955, 67 € gekauft und diese in einigen Fällen kurze Zeit zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, insgesamt vermittel die Kauf- und Verkaufstätigkeit den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderbekleidung, wie sie vergleichbar in einem Second- Hand- Laden vorgenommen werde.

Weil sie somit als Unternehmerin zu qualifizieren sei, sei sie zu Recht wegen fehlenden Angaben ihres Namens, ihrer Anschrift sowie einen Hinweis auf ein bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht abgemahnt worden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de