Abofalle: Outlets.de

Abofalle: Outlets.de

Internetrecht, Vertragsrecht: Immer wieder schafft es Outlets.de Kunden in sogenannte Abofallen zu schnappen. Die Besucher füllen eine Anmeldung aus und denken, dadurch bekommen Sie kostenlosen Zugang zu vielen Angeboten. Tatsächlich bekommen sie jedoch Post von der IContent GmbH, die sich hinter der Seite Outlets.de verbirgt. Sie hätten ein zweijähriges Abo geschlossen und die Jahresgebühr in Höhe von 96,00 € wird in Rechnung gestellt. Wenn diese Rechnung ignoriert wird, kommen noch Mahnkosten in Höhe von zunächst 5 € und, nachdem sich die Inkassofirma Internetinkasso GmbH meldet, noch Inkasso¬kosten von 45,00 € zzgl. sogenannter Kontoführungskosten von 9,50 € dazu, so dass man zzgl. Zinsen schnell bei 160 € ist.

Wie sollte man sich verhalten?
Auf jeden Fall nicht zahlen! Bislang haben die Gerichte die Ansprüche von Outlets.de alle zurückgewiesen. Also könnte man bis zur Zustellung eines Mahnbescheides (gegen diesen müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen) einfach nichts tun. Sie können aber auch antworten und auf das Nichtzustandekommen des Vertrages hinweisen, diesen vor¬sorglich wegen Irrtums anfechten und ebenso vorsorglich von Ihrem Widerrufsrecht Ge¬brauch machen. Da Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bekommen haben, ist diese Frist auch noch nicht abgelaufen.
Wenn Sie dann aber immer noch belästigt werden und Ihnen noch dazu mit einem negati¬ven Schufa-Eintrag gedroht wird, können Sie auch entweder negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch nicht besteht oder auf Unterlassen der Drohung des Schufa-Eintrages klagen.

Letzterer Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 Aktenzeichen: 118 C 10105/09 stattgegeben:
Es vertrag die Ansicht, dass der Kunden einen Anspruch auf Unterlassen gegen eine „an-gedrohte“ Schufaeintragung habe. Dieser resultiere bereits daraus, dass die geltend ge¬machte Forderung von Outlets.de gegen den Kunden offensichtlich nicht bestehe.
Zum einen wurde kein Vertrag wirksam geschlossen. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite. Die Angabe über den Preis für die Nutzung sei nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie sei am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktu¬elle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher nicht damit rechnen müsse. Ein durchschnittlicher Besucher gäbe zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kos¬tenpflichtigkeit des Angebots werde dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.rainlehmitz.de