Filesharing: Keine Haftung bei Beibehaltung von voreingestelltem WPA2-Schlüssel

Filesharing: Keine Haftung bei Beibehaltung von voreingestelltem WPA2-Schlüssel

Die Klägerin  begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadenersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Internettauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten .

Der Anschlussinhaber wohnte in einem Mehrfamilienhaus. Für seinen WLAN-Internetzugang, verwendete er einen Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“. Dieser war in der Zeit von etwa Februar bis Mai 2012 eingerichtet worden und war mit einem vom Hersteller vergebenen WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand, die auf der Rückseite des Routers aufgedruckt waren. Dieser Schlüssel hätte individuell geändert werden können. Der Anschlussinhaber hatte den Schlüssel bei der Einrichtung des Routers nicht geändert bzw. ändern lassen.

Der Anschlussinhaber wurde wegen Filesharings abgemahnt. Obwohl unstreitig war, dass unbekannte Dritte auf den Rechner Zugriff genommen und Filesharing begangen hatten, sollte der Anschlussinhaber dafür aufkommen. Es stellte sich heraus, dass der werksseitig vergebene WPA2-Schlüssel nach einem unsicheren Verfahren generiert worden war und mit überschaubarem Zeitaufwand von einem unberechtigten Dritten „geknackt“ werden konnte.

Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass er seine Prüfpflichten durch Verwendung eines voreingestellten Passworts verletzt habe. Er verklagte daher den Anschlussinhaber auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € sowie 400 € Schadensersatz. Außerdem sollte er die Ermittlungskosten in Höhe von 100 € erstatten.

Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dem Anschlussinhaber sei keine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, den anzunehmenden individuellen WLAN-Schlüssel des Herstellers nicht noch einmal selbst geändert zu haben.

Es verneinte auch eine Änderungspflicht des werkseitig-individuellen Passworts nur weil der vergebene Schlüssel auf der Rückseite des Gerätes aufgedruckt sei und daher für einen unberechtigten Dritten sichtbar sei, da dies im vorliegend Fall nicht ursächlich für den Download war.

© Rechtsanwältin Pirko Lehmitz
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