Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personlagesprächs ist wirksam

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personlagesprächs ist wirksam

Es geht um die Frage: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personlagesprächs ist wirksam?

Ein Arbeitnehmer wurde zu einem Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten geladen. Ihm wurde vorgeworfen wurde, einen Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben. Dieses Personalgespräch hatte er heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber einige Monate später und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.

Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personlagesprächs ist wirksam

Das LAG Hessen bestätigte in seinem Urteil vom 23.8.2017 (AZ: 6 Sa 137/17) die fristlose Kündigung wegen der heimlichen Aufnahme.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs grundsätzlich geeignet sei, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes . Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll. Gleiches gilt,  ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Das Gericht verneinte auch die Entschuldigung des Arbeitnehmers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dies verboten ist. DerArbeitnehmer ist verpflichtet,  sich vorher kundig zu machen. Weiter steht der Heimlichkeit des Mitschnitts des Personalgespräches nicht entgegen, dass sein Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches an dem die Gesprächsteilnehmer saßen, lag. Der Arbeitnehmer muss die Gesprächsteilnehmer darauf hingeweisen , dass er die Audio-Funktion des Smartphones aktiviert hat.

Beweisverwertungsverbot von heimlichen Aufnahmen

Das heimliche Aufnehmen berechtigt nicht nur zur Kündigung, sondern ist darüber hinaus nach § 201 StGB strafbar. Im Zweifel nützt dies ihm  nichts, weil es in einem Prozess  nicht verwertet werden darf . Besser ist es daher, einen Zeugen zu bitten an dem Gespräch teilzunehmen, wie z.B. den Betriebsrat.

Dies gilt im Übrigen auch für das heimliche Lautstellen während eines Telefonats. Auch dies ist strafbar und führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein Richter wird dies als Beweis nicht zulassen. Auch hier muss der Gesprächpartner darauf hingewiesen werden.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz