Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

In der Coronakrise wird die Frage nun häufiger gestellt: Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag bereits vereinbart war. Daran ändert auch die Pandemie nichts.

Auch wenn dem Arbeitnehmer während der Pandemie die Möglichkeit gegeben wurde, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet dies nicht, dass es so bleibt. Da es nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber sich ihm gegenüber dauerhaft verpflichten wollte (LAG Köln 6.7.15, 5 SaGa 6/15).

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet?

Der Arbeitgeber kann nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts dem Arbeitnehmer einen Homeofficearbeitplatz zuweisen. Dies gilt auch in der Coronakrise. Lehnt deshalb der Arbeitnehmer dies ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Deshalb ist eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 17 Sa 562/18).

Muss der Arbeitnehmer im Homeoffice seine Telefon- oder Handynummer herausgeben?

Auch wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, ist er nicht verpflichtet, seine private Telefonnummer bzw. seine Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben. Da der Arbeitgeber aber auf der anderen Seite nicht verpflichtet ist, ein Homeoffice für den Arbeitnehmer einzurichten, auch nicht in dieser Pandemiezeit, wird er dies vermutlich zur Bedingung machen. Dies ist nachvollziehbar, da sonst die innerbetrieblichen Kommunikationswege nur unzureichend wären.

Muss der Arbeitnehmer im Homeoffice seine Telefon- oder Handynummer herausgeben?


Muss der Arbeitnehmer im Homeoffice seine Telefon- oder Handynummer herausgeben?

Die nächste Frage ist, ob dagegen datenschutzrechtliche Gründen sprechen. Insoweit sind sich die Datenschutzbeauftragen der Länder einig: es ist zulässig, wenn Arbeitgeber von denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die dies wünschen, einholen. Daher dürfen nur auf Einwilligungsbasis Telefonnummern und E-Mail-Adressen gespeichert werden. Aber diese darf nur für die Dauer der Pandemiesituati­on abgespeichert werden.
Wichtig ist, dass die Teilnahme freiwillig geschieht und dis­kriminierungsfrei erfolgt. Eine Weigerung muss also möglich sein, ohne dass berufliche Nachteile drohen. Wer seine privaten Kontaktdaten nicht offenba­ren möchte, darf nicht vom Informationsfluss abgeschnitten sein (Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei­heit).

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz