Kaufrecht: Ein paar Antworten zur Gewährleistung, Nacherfüllung, Umtausch, Verjährung

Kaufrecht: Ein paar Antworten zur Gewährleistung, Nacherfüllung, Umtausch, Verjährung

Darf man jede Sache, die man gekauft hat umtauschen?

  • Wenn die Sache online oder per telefonischer Bestellung bei einem gewerblichen Verkäufer – also nicht privat – gekauft wurde, hat man ein Widerrufsrecht, d.h. man kann die Sache zurückgeben.
  • Wenn man die Sache im Laden gekauft hat, hat man grundsätzlich kein Recht zum Umtausch, es sei denn es ist vereinbart worden, was größere Geschäfte üblicherweise machen.
  • Davon zu unterscheiden ist das Recht zur Wandelung, d.h. zur Rückgabe der Kaufsache bei einem Mangel.
  • Da bei einem Verbrauchergüterkauf, d.h. wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, die Gewährleistung bei neuen Sachen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf, können sich die Hinweise in manchen Geschäften : „Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ nur auf den Umtausch aufgrund freiwilliger Basis, d.h. bei Nichtgefallen beziehen

Muss der Verkäufer bei einem Mangel die Sache zurücknehmen und mir den Kaufpreis erstatten?

Liegt ein Mangel vor, kann man zunächst nur Nacherfüllung verlangen . Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung:

      • verweigert oder
      • die Nacherfüllung fehlgeschlagen (hierzu hat der Verkäufer in der Regel zwei Versuche) oder
      • die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist,

kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern , bzw. den Kaufpreis mindern.

Muss der Verkäufer mir die Kosten ersetzen, die ich durch eine mangelhafte Sache habe?

Die Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Wann verjähren die Ansprüche aus Gewährleistung?

  • Die Ansprüche des Käufers verjähren bei einer im Ladengeschäft gekauften Sachen nach zwei Jahren, beginnend mit Übergabe der Sache. Wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.