Taschengeldparagraph § 110 BGB und Rückgabe

Taschengeldparagraph § 110 BGB und Rückgabe

Hat Ihr Sohn oder Tochter schon einmal vom Taschengeld ein PC-Spiel gekauft oder einen Film auf DVD und Sie sind so gar nicht begeistert, weil Sie so ein Spiel weder bei sich zu Hause haben wollen und schon gar nicht, dass Ihr Kind das sieht oder spielt.

Klar! Die Verpackung ist bereits aufgerissen und nun ärgern Sie sich, dass Sie es nicht zurückbringen können. Ärgern Sie sich nicht, sondern bringen Sie den Film oder das Spiel zurück. Ob die Verpackung aufgerissen ist oder nicht, dass spielt nur für den normalen Umtausch eine Rolle. Hier geht es aber um das Minderjährigen-Recht und das auch, wenn Ihr Kind es vom Taschengeld gekauft hat. Sie bestimmen, was sich Ihr Kind von seinem Geld kaufen darf. Und wenn Sie Ihrem Kind sagen, dass es davon keine Filme oder PC-Spiel kaufen darf und auch keine I-Tunescards oder andere Geldkarten, die man im Internet einlösen kann, dann ist das Geschäft nicht wirksam und Sie können die Sachen zurückgeben.

Versuchen Sie es. Zugegeben es wird sicher nicht einfach sein, aber lassen Sie sich nicht abwimmeln, denn Mediamarkt, Saturn und wie sie nicht alle heißen machen ein großes Geschäft mit Minderjährigen, dann müssen sie auch das Risiko tragen, dass etwas zurückgeben wird.

© Pirko Silke Lehmitz