Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Seit 1.11.2008 gibt es eine Mini-GmbH die sogenannten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). In erste Linie dient diese Gesellschaft dazu Existenzgründungen in Deutschland zu erleichtern und Abwanderung in die englisches Limited zu verhindern.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in dem Sinne keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine GmbH für die Sondervorschriften gelten.

Gründung und Mindestkapital

Nach § 5 a GmbHG genügt bei der Gründung ein Stammkapital von weniger als 25.000,00 €. Das Mindestkapital beträgt 1 €. In diesem Falle ist nur ein Gesellschaftsanteil möglich, somit auch nur ein Gesellschafter. Dieses Mindestkapital muss bei Gründung vollständig und in bar eingezahlt sein. Sacheinlagen sind verboten.

Sacheinlagenverbot

Nunmehr hat der BGH (BGH, Beschl. vom 19.04.2011 – II ZB 25/10) entschieden, dass das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelte. Wenn eine Sacheinlage mit der bereits bestehenden Haftungskapital den Betrag von 25.000 € erreicht, ist sie auch bei einer Unternehmergesellschaft zulässig.

Volleinzahlungsgebot

Das OLG München (Beschl. vom 07.11.2011 – 31 Wx 475/11) hat im Hinblick auf das Volleinzahlungsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Entschieden, dass die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht für diejenige Kapitalerhöhung gelte, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 3 GmbHG erreicht werde, weil der  Wegfall der Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht von einer Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig sei. Dies bedeutet, dass die UG als GmbH einzutragen ist, wenn die Gesellschafter die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 € beschließen und versichern, dass die auf die Kapitalerhöhung einzuzahlenden Stammeinlagen zur Hälfte, in Geld erbracht seien und sich in ihrer endgültigen freien Verfügung befänden.

Anspar- bzw. Rücklangenbildungsmodell

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die UG (haftungsbeschränkt) als Einstiegsmodell zur normalen GmbH dienen. Aus diesem Grund sind die Bildung von Rücklagen zwingend erforderlich. Gemäß § 5 a Abs. 3 GmbHG muss hierzu ¼ des Jahresüberschuss in eine zu bildende „Rücklage“ eingestellt werden. Diese Kapital soll dazu dienen, den Übergang zur normalen GmbH zu vollziehen, soweit es den notwendigen Betrag von 25.000 € erreicht hat. In diesem Fall wird es automatisch zur GmbH ohne die Sondervorschriften (Vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG).

Gläubigerschutz

Da die Gläubiger nicht durch das Mindeststammkapital von 25.000 € geschützt werden, sind anderer Maßnahmen notwendig:

  • Pflichtinformationen durch Firmierung
    Die Mini-GmbH darf im Rechtsverkehr nur mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auftreten.
  • Grundsatz der Kapitalerhaltung
    Gemäß § 30 GmbHG darf das Stammkapital nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
  • Gläubigerschutzinstrumente in der Krise
    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Gesellschafterversammlung nach § 5 a Abs. 4 GmbHG unverzüglich einberufen werden. Dies dient der Information der Anteilseigner.
    Bei bestehender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Geschäftsführer die Pflicht drei Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn es keinen Geschäftsführer gibt, so trifft diese Pflicht die Gesellschafter gemäß § 15 a GmbHG.