Vertragliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Vertragliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Von einem Wettbewerbsverbot spricht mann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf (Vgl. § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 74 bis § 75f HGB.

Voraussetzungen des Wettbewerbsverbotes
  1. Schriftform

    Gültig ist nur ein schriftliches Wettbewerbsverbot. Diese Urkunde muss dem Arbeitnehmer übergeben werden (Vgl. § § 74 Abs. 1 HGB). Auch direkt im Arbeitsvertrag kann dies vereinbart werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist es nichtig.

  2. Personenkreis

    Ein Wettbewerbsverbot darf nicht mit  Minderjährigen oder Auszubildenden vereinbart werden (§ 74a Abs. 2 HGB). In diesem Fall ist es nichtig.

  3. Dauer

    Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).  Wird es länger vereinbart, bleibt das Wettbewerbsverbot gleichwohl wirksam, allerdings nur für die zwei Jahre.

  4. Karenzentschädigung

    Ein Wettbewerbsverbot ist nur zulässig bei Vereinbarung einer Karenzentschädigung, das heißt im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung ausgleichen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne oder ohne ausreichende Karenzentschädigung ist es unverbindlich, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich aussuchen kann, ob er es einhält und die Entschädigung erhält. Die monatliche Zahlung muss mindestens die Hälfte des Monatsgehaltes ausmachen wozu sämtliche Sach- und Geldleistungen (auch Gratifikationen und Tantiemen) gehören.
    Einkünfte muss sich der Arbeitnehmer allerdings anrechnen lassen.

  5. Berechtigtes geschäftliches Interesse

    Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises gem. § § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB). Wenn das nicht der Fall ist, ist es für den Arbeitnehmer unverbindlich.

  6. Keine Unbilligkeit

    Ein Wettbewerbsverbot darf keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers bedeuten, das heißt  es muss unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand verhältnismäßig sein.

  7. Verzicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber („Prinzipal“) kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot verzichten. Dieser Verzicht befreit ihn allerdings erst nach einem Jahr von der Karenz-Zahlungsverpflichtung (§ 75a HGB).

Folgen des Wettbewerbsverbotes:
  1. Der Arbeitnehmer darf bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Der Arbeitgeber hat einen Unterlassungsanspruch und kann diesen auch gerichtlich durchsetzen.
  2. Der Arbeitgeber muss ihm hierfür die Hälfte seines bisherigen Einkommens monatlich auszahlen. Anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer lediglich sein Gehalt soweit es sein bisheriges um 110 % übersteigt. Beispiel: bisher hat er 2.000 € verdient, dann kann er bis zu 2.200 € verdienen und bekommt noch 1.100 € vom alten Arbeitgeber dazu, sofern er das Wettbewerbsverbot beachtet.

Fazit: Nach meiner Erfahrung sind die meisten vereinbarten Wettbewerbsverbote nichtig bzw. unverbindlich. Für jeden Arbeitnehmer lohnt es sich daher, dies anwaltlich prüfen zu lassen. Da es für einen Nichtjuristen fast unmöglich ist, eine wirksames Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, empfehle ich jedem Arbeitgeber diese Vereinbarung vorab anwaltlich prüfen und sich auch über die rechtlichen Folgen beraten zu lassen. Als Arbeitgeber sollte man sich genau überlegen, ob man ein Wettbewerbsverbot vereinbart, da man an dieses Wettbewerbsverbot gebunden ist und sich nicht einfach ohne Konsequenzen davon lösen kann.

© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin