Wieder einmal Pflegedienste: Zwangspausen werden nicht vergütet, zulässig?

Wieder einmal Pflegedienste: Zwangspausen werden nicht vergütet, zulässig?

Zwangspausen werden nicht vergütet, zulässig?

Wieder einmal Pflegedienste:

Arbeitnehmer erhalten häufig für sogenannten Zwangspausen keine Vergütung.  Wenn es dem Pflegedienst oder anderen Arbeitgebern, nicht gelingt, den Arbeitnehmer an einem Tag ununterbrochen einzusetzen, entstehen Pausen. Auch bei Busfahren kommt es nach meiner Erfahrung häufiger vor. Die Frage ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung.  Dies bestätigen die Gerichte. Hierzu hat unter anderem das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Risikobereich des Arbeitgebers

Bereits das LAG Köln (23.8.2007 5 Sa 933/07) hat entschieden, dass der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, in Verzug (§ 295 BGB) gerät. Dies wird damit begründet , dass  er kurzfristig und einseitig die Annahme der Arbeitsleistung ablehnt.

Die Gründen liegen in seinem Risikobereich. Das Arbeitsangebot des anwesenden Arbeitnehmers, liegt dabei in dessen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Seine Bereitschaft ist zu vermuten, auch in der Pause  arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber darf insoweit die Zeit der Arbeit nicht einseitig festlegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeit so zu legen, dass der Arbeitnehmer ohne größere Pausen beschäftigt wird. Wenn ihm das nicht gelingt, hat er diese Pausen zu bezahlen. Viele Arbeitgeber tun dies nicht.

Wann liegt ein Verstoß vor?

Eine am gleichen Tag angeordnete Arbeitsunterbrechung von 1 Stunde oder mehr ist unzulässig. Sofern sie unbezahlt ist, ist sie mit zwingenden Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, die Arbeitspause sinnvoll zu nutzen. Die Arbeitsunterbrechung folgt allein aus betrieblichen Gründen. Sie  ist nicht wegen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erforderlich. Der Arbeitgeber darf dieses Risiko nicht auf den Arbeitnehmer übertragen.

Zwangspausen werden nicht vergütet, zulässig?

Kann daher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen  vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht auf. Dies besagt  § 615 Satz 3 BGB. Diese Zwangspausen müssen daher vergütet werden.

Nicht nur in der Pflege, sondern auch in anderen Arbeitsbereichen kommt dies häufig vor. Zu nenne sind  auch Bus- und Kraftfahrer.

Fazit

Arbeitnehmer haben daher gute Chancen, dass der Arbeitgeber diese Stunden bezahlen muss. Sofern im Arbeitsvertrag keine wirksamen Ausschlussfristen vereinbart sind, verjähren diese erst in drei Jahren. Die Verjährung beginnt  mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach dem Ausscheiden können Sie den Anspruch noch geltend machen.

Es lohnt sich dies einmal überprüfen zu lassen. Hierbei stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
www.Kanzlei-Lehmitz.de